Männig

Keine Freunde: Herr Männig und die GEZ

Fürs öffentlich-rechtliche Entertainment sind ja gemäß Staatsauftrag eigentlich die entsprechenden Rundfunkanstalten da. Nachdem diesen aber im achtundzwanzigsten Jahr von Wetten dass..? und im dreiundfünfzigsten des Eurovision Song Contests die Ideen auszugehen scheinen, muss die Unterhaltung des Rundfunkteilnehmers offenbar immer mehr deren Gebühreneinzugszentrale, kurz GEZ, übernehmen.

1. Akt

Seit vielen Jahren bin ich braver Gebührenzahler und fand auch die regelmäßigen Schreiben der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der hoheitlichen Radio- und Fernsehversorger bislang eher lustig. Als langjährig Selbständiger ist man da ja einiges gewöhnt: Kaum ist ein Unternehmen gegründet, also beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet, hagelt es Drohbriefe von der GEZ, weil sich die dortigen Amtsschimmel natürlich überhaupt nicht vorstellen können, dass die umfangreiche Ausstattung mit Rundfunkempfangsgeräten nicht das erste ist, was man bei der Gründung mit voller Energie angeht.

Als ich – als Privatperson – der GEZ vor einigen Jahren mitteilte, dass ich keinen Fernseher mehr besäße und daher nur noch die Rundfunkgebühren für ein Radiogerät zu entrichten gedachte, kam man diesem Wunsch auch unverzüglich und ohne Umschweife entgegen. Zugegeben: Die von mir angegebenen Gründe waren stichhaltig, gab ich doch an, meine Ehefrau habe sich von mir getrennt und beim Auszug den Fernseher gleich mitgenommen, was überdies den Tatsachen entsprach. Seit dieser Zeit zahlte ich also nur noch für das Radio, und den Fernseher habe ich auch nie vermisst.

Einige Zeit und einige der bekannten, eskalierenden Drei-Stufen-Mailings der GEZ an meine damals zwei Unternehmen gingen ins Land. Natürlich blieben die Mailings der GEZ stets unbeantwortet, verfügten die Unternehmen doch über keine Rundfunkgeräte und waren aus diesem Grunde nicht auskunftspflichtig im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Denn merke: Nur wer Empfangsgeräte bereithält, muss der GEZ Auskünfte erteilen. Hat man keine, so schweigt man auf alle Anfragen – selbstverständlich völlig den rechtlichen Regelungen entsprechend – wie ein Grab.

Irgendwann rief dann aber tatsächlich eine Dame von der GEZ bei mir an. Keiner der berüchtigten Außendienstmitarbeiter, sondern wirklich eine Mitarbeiterin der GEZ-Zentrale, erkennbar an der übermittelten Kölner Rufnummer im Display meines Telefons. Es könne doch nicht sein, warf mir die Sachbearbeiterin vor, dass eine GmbH keine Rundfunkempfangsgeräte bereithalte. Ich bestätigte ihr, dass dies aber genau so sei, woraufhin sie sofort verschiedene andere Möglichkeiten auslotete, um an Einnahmen für die Rundfunkanstalten zu gelangen.

Schließlich fragte sie mich, ob ich nicht in meiner Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer hin und wieder mit einem Auto unterwegs sei, was ich bejahte. »Dann muss ihr Unternehmen«, jubelte die GEZ-Dame, »für das Radio in diesem Auto Gebühren zahlen!« Ich erwiderte ihr, das es das nicht müsse, da es sich um mein Privatauto handle, für das ich als Privatperson Rundfunkgebühren entrichte, und gemäß Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei schließlich die doppelte Gebührenerhebung für ein einziges Empfangsgerät ausgeschlossen.

Nach kurzer Stille, offensichtlich hatte ich sie ins Grübeln gebracht, rief sie aus, dass ich ja dann meine Anmeldung des Autoradios völlig falsch getätigt hätte. Nicht ich als Privatperson, sondern die GmbH hätte die Rundfunkgebühren zu entrichten. Das könne aber nicht sein, erwiderte ich, denn laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei stets der Halter eines Kraftfahrzeugs für ein darin eingebautes Empfangsgerät rundfunkgebührenpflichtig.

Nein, ließ mich meine neue Freundin wissen, in diesem Fall sei das eine Ausnahme, das stände nur im Staatsvertrag nicht so drin, aber das müsse da dringend geändert werden. Nachdem mir bestätigt worden war, dass die Gebühren – ob privat oder geschäftlich – die gleichen seien, wurde also der entsprechende Staatsakt getätigt: In zwei getrennten Schreiben, die ich wenige Tage später von der GEZ erhielt, wurde mir mitgeteilt, dass die Privatperson Jens Arne Männig von nun kein kein Rundfunkgebührenpflichtiger mehr sei (weitere Radiogeräte besaß ich damals nicht), dafür jedoch die GmbH, deren Geschäftsführer ich war. Das eine Rundfunkgebührenkonto wurde geschlossen, ein neues, mit neuer Rundfunkteilnehmernummer eröffnet.

So weit, so gut wäre es damit gewesen, hätte ich nicht kurze Zeit später mein Auto verkauft, weil ich festgestellt hatte, dass mich die Bahn und dann und wann ein Mietwagen in aller Regel schneller und stressfreier zum Ziel brachten. Da ich ein pflichtbewusster Staatsbürger bin, hatte ich mir gleichzeitig wieder ein tragbares Radio angeschafft. Unsere Katastrophenschutz- und Ordnungsbehörden empfehlen ja so etwas, für den Fall hin und wieder auftretender Krisensituationen.

Ich teilte also der GEZ ordnungsgemäß und entsprechend Rundfunkgebührenstaatsvertrag mit, dass ich nun nicht mehr als GmbH-Geschäftsführer Autoradio hören könne, daher die Gebührenpflicht der GmbH erloschen sei, ich jedoch mittlerweile wieder ein Empfangsgerät im trauten Heim besäße. Die Reaktion kam prompt und wiederum in zwei getrennten Schreiben: Die Rundfunkgebührenpflicht der GmbH wurde aufgehoben, gleichzeitig mir als Privatperson wieder meine alte Rundfunkteilnehmer zugeteilt, Rest- und neue Forderungen hin- und hergebucht, zurücküberwiesen und neu eingefordert.

Und alles war gut.

2. Akt

Zumindest war so lange alles gut, bis ich vor einiger Zeit beschloss, mit meiner Freundin zusammen zu ziehen. Die wundervollste Frau des Planeten ist ebenfalls eine gesetzestreue und verantwortungsvolle Staatsbürgerin und entrichtet daher selbstverständlich auch ihre Rundfunkgebühren vollständig und regelmäßig. Sogar für einen Fernseher, den sie besitzt, der aber in der Ecke verstaubt, weil ihr das gebotene Programm ebenso wenig wie mir zusagt, so dass er, so konnte rekonstruiert werden, im Herbst 2007 zuletzt benutzt wurde.

Aus zwei Haushalten wurde also einer, mit, soweit das Interesse der GEZ tangiert wurde, einem Fernsehgerät, zwei Radiogeräten und einem neuartigen Rundfunkempfangsgerät, vulgo Computer. Alles gemeinsam genutzt und in gemeinsam genutzten Räumen. Da meine Liebste weiterhin ihre Rundfunkgebühren brav zu entrichten gedachte, meldete ich mein bis dahin vorhandenes Radio ordnungsgemäß bei der GEZ ab. Denn wir erinnern uns: Gemäß Rundfunkgebührenstaatsvertrag können für ein Gerät nur einmal Gebühren erhoben werden. Mit gleichem Schreiben teilte ich der GEZ meine neue Anschrift mit.

Schon vier Wochen später traf eine Antwort der Gebühreneinzugszentrale ein. Mit etwas Verspätung, denn man hatte sie an meine alte Anschrift geschickt, nicht an die neue, die im Schreiben, auf das die GEZ Bezug nahm, mehrfach angegeben war. Es handelte sich um einen Formbrief, der keinerlei Reaktion auf die Abmeldung meiner Rundfunkgeräte, oder besser, meines Rundfunkgeräts darstellte, sondern die eine Auflistung meiner Rechte und Pflichten als Rundfunkgebührenzahler in einer eheähnlichen Gemeinschaft darstellte. Angehängt an dieses Schreiben war ein zweiseitiger Fragebogen, mit dem ich insbesondere zu einer ganzen Reihe persönlicher Daten meiner Lebensgefährtin Angaben machen sollte:

Die Teilnehmernummer meiner Lebensgefährtin lautet: ________
Name, Vorname: ____________________Geburtsdatum: ________
Straße, Haus-Nr.: ______________________________________
PLZ, Ort: ____________________________________________

Über diese Ansinnen etwas erstaunt, teilte ich der GEZ am folgenden Tag, dem 2009-09-30, mit:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Formularschreiben vom 2009-09-03 habe ich meine Geräte abgemeldet, da ich umgezogen bin und nun mit meiner Lebenspartnerin eine eheähnliche Gemeinschaft bilde, in der ausschließlich gemeinsam genutzte Geräte vorhanden sind, für die meine Lebenspartnerin bereits die Gebührenpflicht erfüllt. Gleichzeitig habe ich ihnen in diesem Formularschreiben meine neue Anschrift mitgeteilt.

Gestern erreichte mich auf dem Weg eines Nachsendeantrags mit einigen Tagen Verzögerung Ihr aus unerfindlichen Gründen noch an meine alte Wohnadresse gerichtetes Schreiben. Darin klären Sie mich über einige rechtliche Grundlagen auf, die mir, wie Sie ja aus der Begründung meiner Abmeldung vom 2009-09-03 ersehen können, längst bekannt waren.

Gleichzeitig fordern Sie verschiedene weitere Daten und Angaben an, „um den Sachverhalt abschließend bearbeiten zu können“. Diese Anforderung weiterer Informationen entbehrt jedoch jeglicher rechtlicher Grundlage. Gemäß § 3 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) besteht keinerlei Anzeigepflicht für Zweitgeräte entsprechend § 5 Abs. 1 und neuartige Rundfunkempfangsgeräte entsprechend § 5 Abs. 3 RGebStV. Vorhandene Erstgeräte sind, wie ich Ihnen ja bereits mitgeteilt hatte, bereits vor einigen Jahren von meiner Lebenspartnerin angemeldet worden und werden bei Ihrem Unternehmen seither entsprechend geführt.

Mit Erstaunen habe ich insbesondere auch Ihren Wunsch zur Kenntnis genommen, die Teilnehmernummer und weitere persönliche Daten meiner Lebenspartnerin von mir genannt zu bekommen. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, sind persönliche Daten gemäß § 4 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) personenbezogene Daten beim Betroffenen zu erheben. Auch die Regelungen des RGebStV sehen keine Ausnahme von dieser Datenschutzbestimmung vor. Bitte haben Sie also Verständnis, dass ich Ihrem Wunsch nach Offenlegung der persönlichen Daten Dritter nicht nachkommen kann.

An dieser Stelle mache ich unter Hinweis auf §§ 19, 34 BDSG folgende Auskunftsansprüche geltend:

- Über welche gespeicherten Daten zu meiner Person verfügen Sie? Woher stammen diese Daten?
- An welche Empfänger oder sonstige Stellen wurden bzw. werden diese Daten weiter gegeben?
- Zu welchem Zweck erfolgt die Speicherung?

Abschließend möchte ich noch einmal betonen, dass ich nicht, wie Sie in Ihrem Schreiben vom 2009-09-21 erwähnen, meine Rundfunkgeräte abmelden möchte, sondern dass ich meine Rundfunkgeräte bereits mit Schreiben vom 2009-09-03 rechtsgültig abgemeldet habe. Daher bitte ich Sie nunmehr dringend, mir diese Abmeldung schriftlich zu bestätigen und das entsprechende Teilnehmerkonto zu löschen.

Mit freundlichen Grüßen
...

Dass die Mühlen der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland trefflich fein, jedoch langsam mahlen, war mir ja schon bekannt, und so erreichte mich schon gute sieben Wochen später eine Antwort der nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft GEZ. Und diesmal kein Formbrief, sondern ein individuelles Schreiben mit grünem GEZ-Logo und persönlicher Unterschrift eines Sachbearbeiters. Alle Insignien also, die beweisen, dass man es nun wirklich in den Olymp der Rundfunkgebührenzahler geschafft hat. Der unterzeichnende Mitarbeiter der Datenschutzbeauftragten der GEZ entschuldigt sich auch sogleich:

Wegen zeitweise erhöhten Posteingangs und einiger Bearbeitungsengpässe in dem Bereich der Sachbearbeitung ist der Vorgang leider erst vor kurzem eingegangen. Für die deswegen verzögerte Stellungnahme bitten wir um Nachsicht.

Bearbeitungsengpässe im Bereich der Sachbearbeitung? Da zuckt der Staatsbürger natürlich zusammen, sagt es doch nichts anderes aus, als dass die GEZ demnächst ihr Personal aufzustocken gedenkt, wodurch sich die Verwaltungskosten und in Folge auch die Rundfunkgebühren erhöhen werden. Der Sachbearbeiter entschuldigt sich sogar noch für die den Versand des vorigen Schreibens an die falsche Adresse, da »die neue Anschrift noch nicht zum Teilnehmerkonto vermerkt« gewesen sei (Ja, wann machen die das denn normalerweise?), dann geht es munter mit Textbausteinen weiter. Kopieren und Einsetzen ist aber nun mal nicht jedermanns Sache, und so muss man schon auch mal auf ganze Satzteile verzichten:

§ 4 Abs. 5 RGebStV auszugsweise Folgendes: "Die zuständige Rundfunkanstalt kann vom Rundfunkteilnehmer ..... Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum seiner Gebührenpflicht betreffen. Die Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mit den in Satz 1 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben."

Ja, dieser Passus des Rundfunkgebührenstaatsvertrags war mir bekannt, und ich glaubte auch, ihn verstanden zu haben. Dennoch wird er mir noch einmal erläutert, oder besser, seine Interpretation durch die GEZ-Sachbearbeitung:

Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag besteht folglich nicht nur ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Rundfunkteilnehmer, sondern auch gegenüber jedem Haushaltsangehörigen, auch wenn dieser selbst nicht Eigentümer der Rundfunkgeräte ist. Dieser Auskunftsanspruch bezieht sich u. a. darauf, durch wen in einem bestehenden Haushalt, in dem Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, die Rundfunkgebühren entrichtet werden. Selbstverständlich kann eine Geräteabmeldung mit Hinweis darauf, dass ein anderer Haushaltsangehöriger die Rundfunkgebühren entrichtet, nur vorgenommen werden, wenn uns zumindest die entsprechende Teilnehmernummer genannt wird.

Im Übrigen bitten wir zu bedenken, dass Sie uns mit der Nennung der Teilnehmernummer oder des Namens Ihrer Lebensgefährtin keine gänzlich neuen Daten übermitteln, denn offensichtlich ist Ihre Lebensgefährtin ja ordnungsgemäß als Rundfunkteilnehmerin bei uns gemeldet.

Der Schluss »Wir kennen ja Ihre Lebensgefährtin ohnehin schon, also übermitteln Sie uns ja keine (neuen) Daten« erschließt sich mir aber einmal mehr nur höchst unvollständig. Wenn die GEZ die Daten meiner Lebensgefährtin kennt, warum besteht sie dann mit solcher Inbrunst darauf, ihre Teilnehmernummer, Name, Vorname und vollständige Anschrift von mir noch einmal zu erfahren? Gewisse intellektuelle Fähigkeiten vorausgesetzt, ließe sich zumindest aus meiner Anschrift und der Tatsache, dass wir in einer gemeinsamen Wohnung leben, die Adresse meiner Lebensgefährtin rückschließen.

Dass ich selbst auskunftspflichtig bin, ist mir wohl bekannt. Genau deshalb habe ich der GEZ ja mitgeteilt, dass ich selbst keine eigenen Geräte mehr besitze, sondern nur noch Geräte im gemeinsamen Haushalt nutze, für die bereits von anderer Seite Rundfunkgebühren gezahlt werden. Auf welcher Grundlage ich selbst die persönlichen Daten Dritter bei der GEZ zu melden haben sollte, kann ich auch nach nochmaliger Lektüre von Rundfunkgebührenstaatsvertrag und Bundesdatenschutzgesetz noch immer nicht nachvollziehen.

Nun bin ich ja, als zwar interessierter Staatsbürger aber dennoch juristischer Laie, von steten Selbstzweifeln geplagt, und daher ist es für mich schon ungemein tröstlich, dass auch wirkliche Fachleute den Sachverhalt ähnlich einschätzen wie ich. Auf den Internetseiten des renommierten Unabhängigen Datenschutzzentrums Schleswig-Holstein heißt es beispielsweise:

Datenschutzrechtlich problematisch ist dabei vor allem die Art und Weise, in welcher die GEZ versucht, bei der Abmeldung die Daten dritter Personen, mit denen der Gebührenpflichtige zusammenzieht oder an die er seine Geräte weitergegeben hat, zu erheben. Durch die Gestaltung und Formulierungen in den entsprechenden Fragebögen werden die Betroffenen geradezu gedrängt, Daten Dritter preiszugeben. Tatsächlich besteht dazu aber keinerlei rechtliche Verpflichtung; vielmehr ist die Erhebung der Daten hinter dem Rücken der betroffenen Personen datenschutzrechtlich in der Regel unzulässig. Es muss also nicht mitgeteilt werden, mit wem man zusammenzieht oder an wen man das Radio verschenkt hat.

Umgehend werde ich also meinem mittlerweile vorhandenen persönlichen Ansprechpartner bei der Gebühreneinzugszentrale mitteilen, dass seine Ausführungen meine Bedenken leider nicht vollumfänglich ausräumen konnten, und dass man mich doch bitte wissen lassen möge, auf welcher konkreten, rechtlichen Grundlage man denn nun wirklich diese Auskünfte, die einen Dritten betreffen, einfordert. Dieses Schreiben wird die GEZ wie stets per einschreiben mit Rückschein erhalten, da ansonsten die Chance einer Antwort erfahrungsgemäß wesentlich geringer ausfällt. Und weil es oft wesentlich schwieriger ist, Geld zurückholen als es gleich zu behalten, habe ich die Einzugsermächtigung, die ich der GEZ vor langer Zeit in meinem staatsbürgerlichen Wohlwollen erteilt hatte, natürlich längst widerrufen.

Was ich jedem, der sich bis hierher durchgequält hat, nur empfehlen kann, ist die Abfrage seiner bei der Gebühreneinzugszentrale gespeicherten Daten. Neben seinen Namen (!) und Adressen der letzten 10 Jahre findet man dort nämlich einen Posten mit der Bezeichnung »Seit Beginn der Bestandsführung bei der GEZ aufgelaufene Gebühren«. Diesen Betrag möge man in Relation zum entsprechenden Zeitraum setzen und sich dann fragen, ob es das wert war. Falls nicht, läge es nahe, entsprechende Schritte im Rahmen unseres demokratischen Systems anzuregen, die zu einer Verbesserung der Struktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und deren Finanzierung führen könnten.

Ihr habt auch Erfahrungen mit der GEZ gemacht? Ich bin gespannt und freue mich auf einen Austausch. Und soviel sei schon angedroht: Meine Berichterstattung hier wird mit dem 3. Akt fortgesetzt, sobald es etwas Neues gibt.