… gehört mir. Darf ich aber auch darüber frei verfügen? Nicht in jedem Fall. Dies meint zumindest Dr. Thomas Petri, der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz. Der hat nämlich heute seinen aktuellen Tätigkeitsbericht vorgelegt. Und in diesem beanstandet er unter anderem den Einsatz von Hypnose bei der Aufklärung von Straftaten. In mindestens zwei Fällen, so der Datenschutzbeauftragte, wurden auf Veranlassung und auf Kosten der bayerischen Strafverfolgungsbehörden Hypnosesitzungen mit Zeugen durchgeführt. Beide Male ging es darum, dass der Erinnerung der Zeugen an bestimmte Autokennzeichen mittels der Hypnose nachgeholfen werden sollte.

Datenschützer Petri hält nun dieses Vorgehen für, Zitat: verfassungs- und datenschutzwidrig. Unter Punkt 5.3.1 des Tätigkeitsberichts führt er detailliert aus, dass die Vernehmung unter Hypnose eine Zuwiderhandlung gegen § 136a der Strafprozessordnung darstellt, was seitens des bayerischen Justizministeriums jedoch anders gesehen wird. Leider erläutert der bayerische Datenschützer nicht weiter, warum er in der Gewinnung von Daten aus dem Unterbewusstsein mittels Hypnose einen Datenschutzverstoß sieht. Insbesondere führt er nicht aus, gegen welche Regelungen des Bayerischen oder des Bundesdatenschutzgesetzes diese denn verstoßen könnte.

Eine interessante Konstruktion: Ein Zeuge darf zweifellos seine Erinnerungen den Ermittlungsbehörden mitteilen. Werden diese jedoch mit dem Hilfsmittel der hypnotischen Trance aus dem Unterbewusstsein geholt, so darf er dies laut Petri nicht mehr. Da die Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft per se ja zulässig ist, kann der Datenschutzverstoß folglich einzig und allein im Kopf des Zeugen stattfinden. Einem Gerichtsverfahren, in dem Mediziner, Psychologen und Juristen diesen Sachverhalt detailliert erörtern, würde ich nur allzu gern beiwohnen.