Männig

Datensparsamkeit

Das auflagenstärkste wie unbeliebteste, täglich erscheinende Druckerzeugnis der Republik hatte Geburtstag und versprach jedem Haushalt ein Gratisexemplar frei Briefkasten. Die Aufregung unter den Gegnern des Boulevardblatts war dann auch entsprechend groß: Rechtsanwälte stellten Musterschreiben für den Widerspruch ins Netz und auf der Webseite eines Vereins von Online-Aktivisten konnte der Print-Verächter per Online-Formular Namen und Adresse eingeben, die dann in Widerspruchsform an den Verlag des Periodikums weitergeleitet wurden.

Dieser nahm's jedoch sportlich und stellte jedem Bürger, der dem Einwurf eines kostenlosen Exemplar des Druckwerks per Brief oder online widersprochen hatte, einen auffälligen Umschlag zu. In diesem befand sich ein Schreiben, in dem man den Widerspruch bestätigte – und in dem man anbot, doch gerne noch ein Exemplar des Blatts mit den großen Buchstaben anzufordern, sofern man sich inzwischen anders entschieden habe. Schließlich war der Verlag der Boulevard-Postille jetzt ja im Besitz der Adressen seiner Gegner, die er allerdings fairerweise, wie er in diesem Schreiben ebenfalls ankündigte, gleich nach Ende der Aktion löschen würde.

Was die Klicktivisten nämlich verwunderlicherweise in ihrer Aufregung nicht beherzigt hatten, war eine elementare Regel der Datensouveränität und des Datenschutzes: Das Gebot der Datensparsamkeit.

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

So lautet der elementare Paragraf 3a des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes. Und selbst ohne diesen Gesetzestext sollte – mit etwas gesundem Menschenverstand – jedem klar sein, dass es kontraproduktiv ist, anderen detaillierte Informationen über die eigene Person zu überlassen, wenn man von ihm in Ruhe gelassen werden will. In diesem Zusammenhang erstaunt es auch immer wieder, dass Konzepte wie die von selbstauskunft.net, einem Projekt der Bremer Digineo GmbH, funktionieren können. Auf der genannten Webseite gibt man seine persönlichen Daten einem völlig unbeteiligten Dritten preis, der sie dann an sage und schreibe derzeit 581 Unternehmen, darunter Adresshändler, Banken, Versicherungen, Versandhäuser oder Inkassounternehmen weiterreicht, um von dort eine Selbstauskunft gemäß § 34 BDSG anzufordern. Was man damit allerdings in erster Linie bewirkt, ist, dass die Datenbanken von 581 Unternehmen in Deutschland äußerst effizient mit den eigenen persönlichen Daten gefüllt werden. Und wie die Erfahrung zeigt, muss man in jedem einzelnen dieser Unternehmen, mögen sie noch so renommiert sein, mit undichten Stellen rechnen.

Dabei wäre, zumindest im Falle des heute gratis verteilten Blättchens aus den Niederungen der Journaille, alles so einfach gewesen. Ein einfacher Aufkleber auf dem Briefkasten bewirkte nämlich, dass man von großzügigen Geschenken der Boulevardpresse effizient verschont blieb:

Keine Werbung – Keine kostenlosen Zeitungen

Die Briefverteiler der Deutschen Post, wie auch die anderer Postdienstleister, sind angehalten, diese Willenserkärungen zu respektieren. Auf der Grundlage eines Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.07.1991 (AZ: 15 U 76/91) sind sie hierzu sogar rechtlich verpflichtet. Und selbst wer das örtliche Werbeblättchen gern liest, hätte nur für heute ein Post-it mit der entsprechenden Aufschrift an seinem Briefkasten anbringen können – und wäre mit einfachsten Mitteln von einem Presseerzeugnis, das er in seinem Haushalt nicht haben will, verschont geblieben. Und schon gar nicht hätte der Herausgeber der Postille die eigenen, gesammelten, persönlichen Daten in seiner Datenbank.

Manchmal ist weniger eben mehr, und Wissen und Nachdenken helfen mehr als aufgeregter Aktivismus.