Männig

Nutzerpflichten

Im Social Web hat man es als User nicht immer leicht. Insbesondere dann, wenn man sich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend verhalten will. Die darf man ja bekanntermaßen immer erst einmal abklicken, wenn man Zugang zu einer Online-Community begehrt. Freilich, die meisten lesen die AGB gar nicht erst, bevor sie sich damit einverstanden erklären. In den Geschäftsbedingungen dynamischer Web-2.0-Startups befinden sich jedoch juristische Perlen unerreichter Qualität. Wie zum Beispiel dieses herausragende Exemplar (Auszug):

§4 Pflichten des Nutzers

1. Der Nutzer ist verpflichtet, die Dienste sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet,
[…]
e. dem Betreiber erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung);

f. im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen.
[…]
3. Verstößt der Nutzer gegen die in § 4 Absatz 1 genannten Pflichten, ist der Betreiber berechtigt, das Vertragsverhältnis vorbehaltlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

Prima Idee: Hier verpflichtet der Plattformbetreiber seine Nutzer, Mängel oder Schäden nicht nur sofort brav zu melden, sondern auch deren Beseitigung zu beschleunigen. Für den Fall, dass die Nutzer dieser Pflicht nicht nachkommen, droht ihnen der Betreiber die fristlose Kündigung ihrer Mitgliedschaft an. So kann man freilich seine Nutzerzahlen in überschaubaren Größenordnungen halten: Tritt an der Onlineplattform ein Mangel auf, wirft man einfach alle User hinaus, die den Mangel nicht gemeldet haben. Ach so, Sie haben den Mangel gar nicht festgestellt? Spielt keine Rolle, Sie hätten ihn laut AGB melden müssen. Sorry, Sie sind raus!

Das gleiche bahnbrechende AGB-Werk fordert übrigens auch:

2. Adressenänderungen des Nutzers sind dem Betreiber schriftlich mindestens 30 Tage im Voraus mitzuteilen.

Wir dürfen doch hoffentlich auch eine amtlich beglaubigte Bescheinigung des in der Zukunft liegenden Wohnungswechsels beifügen, oder?