Männig

Fahrradlicht – Ein gesetzliches Trauerspiel

Bereits vor einigen Tagen machte eine vom Bundesverkehrsministerium lancierte Nachricht die Runde durch alle Medien: Ramsauer will Akku-Lampen am Fahrrad zulassen, wurde da getitelt und Dynamo-Pflicht für Radfahrer steht vor dem Aus. Wie üblich wurde die Nachricht der Presseagentur AFP von der Qualitätspresse landauf, landab, Wort für Wort übernommen. Und so konnte man in den großen Publikationen gleich hundertfach lesen:

Wer bislang von der Polizei mit einem batteriebetriebenen Anstecklicht am Rad erwischt wird, muss bis zu 15 Euro Bußgeld zahlen.

Die Zeit, die Richtigkeit dieser Aussage zu recherchieren, hatten die Journalisten in den großen Verlagshäusern offenbar nicht. Denn ein kurzer Blick in die derzeit geltende Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) hätte gezeigt: Für eine breite Gruppe von Fahrrädern sind batterie- oder akkubetriebene Anstecklichter schon seit einigen Jahren zulässig. Im Absatz 11 des Paragrafen 67 der StVZO heißt es nämlich unter dem Titel Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern:

Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;
2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nummer 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

Beachtung verdient in diesem Zusammenhang allerdings die Tatsache, dass sich der deutsche Gesetzgeber bislang nie die Arbeit gemacht hat, zu definieren, was denn ein Rennrad eigentlich ist. So sind beispielsweise viele Fachjuristen der Meinung, dass es sich bei einem gemeinhin Mountainbike genannten Drahtesel, der für Querfeldein-Wettbewerbe optimiert ist, durchaus um ein Rennrad handeln kann. Da die scheinbar wählerfreundliche Gesetzesnovelle des Verkehrsministers Ramsauer jedoch noch vor der Bundestagswahl in den letzten Sitzungen von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden sollte, blieb leider auch diesmal keine Zeit für rechtliche Feinheiten oder gar logisch nachvollziehbare Gesetzestexte.

Nun soll also das Recht, keinen Dynamo am Fahrrad mitführen zu müssen, nicht nur für die ominösen Rennräder, sondern für alle Fahrräder gelten. Freilich, der politische Laie hätte sich vorgestellt, dass man zu diesem Behufe schlicht den oben zitierten Absatz 11 der lichttechnischen Bestimmungen für Fahrräder ändert. Doch was der Bundesrat schließlich am vergangenen Freitag durchwinkte, sah anders aus, wandelte man doch den Absatz 1 des § 67 StVO wie folgt ab:

Bisherige Fassung

Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

Neufassung

Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.

Was sich also tatsächlich geändert hat: Statt Dynamo sind jetzt an allen Fahrrädern auch Batterien oder Akkus zulässig. Was bleibt, ist die schon seit Jahrzehnten nicht mehr nachvollziehbare Festlegung auf eine Energieversorgung mit einer Stromspannung von exakt sechs Volt. Zur Erinnerung: Personenwagen sind heute fast durchgehend mit einem 12-V-Bordnetz ausgestattet, Nutzfahrzeuge verfügen in den allermeisten Fällen über eine Bordspannung von 24 V. In weiten Bereichen des täglichen Lebens haben sich dagegen – bedingt durch den Computerstandard USB – 5 V als Betriebsspannung durchgesetzt. Selbst mit einer Spannung von 3 V lassen sich die heute auch in kräftigen Scheinwerfern eingesetzten Leuchtdioden problemlos betreiben. Warum also der Gesetzgeber hier weiterhin einen Regelungsbedarf für eine bestimmte Betriebsspannung sieht, bleibt völlig unklar. Die Lichtanlagen von Kraftfahrzeugen sind im Gegensatz zu denen von Fahrrädern längst nur auf eine bestimmte, messbare Lichtstärke in Lux, in einigen Fällen auch auf eine Leistung in Watt festgelegt. Als Begründung für die jetzt verabschiedete Gesetzesänderung führt die Bundesratsdrucksache Nummer 445/13 an:

Verwendung von Batterien oder eines wiederaufladbaren Energiespeichers (Akkus etc.) für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte an Fahrrädern gewährleistet grundsätzlich das gleiche Sicherheitsniveau wie die Verwendung einer Lichtmaschine (Dynamo) als Energieversorger.

Die Praxis zeigt jedoch anderes: Während ein intakter Dynamo am Fahrrad stets zur Verfügung steht, neigen Akkus oder Batterien oft dann, wenn man sie benötigt, dazu, schlicht leer zu sein. Dies ist besonders oft in der kalten und dunklen Jahreszeit der Fall, wenn man die Fahrradbeleuchtung öfter benötigt, die Kapazität der Energiespeicher jedoch aufgrund des erhöhten Innenwiderstandes deutlich abnimmt. Oft bleibt dem Radfahrer dann nur noch der eilige Weg zur nächsten Tankstelle, in der Hoffnung, dass dort noch die passenden Batterien zu erwerben sind. Ein erheblicher Teil der Pedalisten scheint in diesem Fall allerdings nach dem Motto Der kurze Weg geht auch ohne Licht vorzugehen. So relativiert sich auch die weitere Begründung der Gesetzesnovelle:

Zudem gewährleisten sowohl batterie- als auch akkubetriebene Scheinwerfer und Schlussleuchten eine gute Erkennbarkeit der Fahrradfahrer, da die Intensität der Lichtabstrahlung unabhängig von der Fahrgeschwindigkeit gleichmäßig hoch ist und auch im Stand erfolgen kann.

Klar: Die Lichtleistung von Akku- oder Batterieleuchten ist unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit. Direkt abhängig ist sie jedoch von der Restspannung im Energiespeicher. Ein leerer Akku bringt keinen Fahrradscheinwerfer zum Leuchten, ein Dynamo dagegen zumindest immer während der Fahrt. Zudem sind heute fast alle Fahrradrücklichter und ein immer größer werdender Teil der Scheinwerfer mit Kondensatoren ausgestattet, die eine fortlaufende Stromversorgung zumindest während kurzer Standzeiten gewährleisten. Moderne Nabendynamos – bei heutigen Fahrrädern der Standard – erreichen zudem schon bei niedrigen Geschwindigkeiten hohe Wirkungsgrade und eine entsprechend gute Leistungsabgabe. Doch weiter im Begründungstext des Bundesrats:

Daneben wird ihnen eine höhere Akzeptanz entgegengebracht, die offenbar unter anderem daraus resultiert, dass der Betrieb der Beleuchtung mit Batterien und Akkus - im Gegensatz insbesondere zu älteren Dynamos - keine fahrdynamisch wirksamen Leistungsverluste oder eine Einschränkung der Beleuchtung bei schlechten Witterungsverhältnissen mit sich bringt.

Auch in diesem Punkt scheint sich der Kenntnisstand des Gesetzgebers nicht auf einem aktuellem Niveau zu befinden. Im Gegensatz zu altmodischen Seitenläufern, die ihren Dienst laut und merklich verrichten und die häufig unter Schlupf bei Nässe und Kälte litten, liefern Nabendynamos ihren Strom stets leise und zuverlässig. Das Angenehmste jedoch: Der Fahrer muss für den Betrieb hochwertiger Geräte bei 20 km/h gerade einmal 4,5 bis 5,5 Watt zusätzlicher Leistung aufbringen – und das natürlich auch nur, wenn das Licht am Fahrrad eingeschaltet ist. Kaum ein Radfahrer ist in der Lage, dies als zusätzlich eingesetzten Kraftaufwand wahrzunehmen, handelt es sich doch beim Fahren in der Ebene mit einem Tourenrad gerade einmal um drei bis vier Prozent der aufgebrachten Gesamtleistung. Die Begründung der Gesetzesänderung schließt mit den Worten:

In der Praxis wird die Beleuchtung von Fahrrädern im Straßenverkehr oftmals schon mit einer Batterie oder einem Akku betrieben, auch ohne dass die Räder mit einem Dynamo ausgerüstet sind.

Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es also, den bereits vielfach an den Tag gelegte Verhaltensweisen der Fahrradfahrer Legalitätsstatus zu verleihen. Scheinbar zumindest. Doch Vorsicht: Auch batteriebetriebene Lichtanlagen an Fahrrädern entsprechend der neuen Gesetzeslage müssen gemäß § 67 Abs. 2 StVZO vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Die heute üblichen abnehmbaren Batterieleuchten, in der Presse auch als Ansteckleuchten bezeichnet, bleiben also auch zukünftig den bereits zuvor erwähnten Rennrädern bis 11 kg gemäß Absatz 11 vorbehalten. Ebenso sollte sich jeder Radfahrer klar machen, dass auch weiterhin sämtliche lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 22 StVZO amtlich bauartgenehmigt und mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen sein müssen. Spielzeuge wie blinkende Rücklichter oder bunt leuchtende Diskostäbe in den Speichern werden auch weiterhin die Aufmerksamkeit der Ordnungsmacht erregen und gegebenenfalls entsprechende Bußgelder nach sich ziehen. Was allerdings den aufmerksamen Leser des neugefassten Paragrafen 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordung vollends verwundert, ist die Tatsache, dass an den nach wie vor undefinierten Rennrädern auch weiterhin Leuchten mit einer niedrigeren Nennspannung als 6 V montiert werden dürfen, an allen sonstigen Fahrrädern jedoch auch zukünftig nicht.

Was man sich dabei wohl im Bundesverkehrsministerium gedacht hat? Vermutlich gar nichts. Aber für Radfahrer, die ihr Vehikel als Alltagsverkehrsmittel begreifen und die auf Sicherheit und Zuverlässigkeit Wert legen, ändert sich mit der nun verabschiedeten Gesetzesnovelle ohnehin nichts. Sie werden weiterhin auf einen robusten Nabendynamo und fest am Fahrrad montierte, solide und leuchtkräftige Scheinwerfer und Rücklichter vertrauen.